Für die Begriffe vegan und vegetarisch gibt es bislang weder in Deutschland noch in Europa eine gesetzliche Definition. Klare und verbindliche Definitionen werden jedoch zunehmend unerlässlich, da die Zahl der Veganer, Vegetarier und auch Flexitarier in der Bevölkerung steigt. Damit diese Verbraucher eine gut informierte Kaufentscheidung treffen können, wurde am 22. April 2016 in der 12. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) eine Definition verabschiedet, welche auch schon als Grundlage bei der Lebensmittelüberwachung gilt.
Diese Definition besagt:
Spuren tierischen Ursprungs in Produkten sind nur erlaubt, wenn diese auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
Bei der Gestaltung dieser Definition hatte der Deutsche Vegetarierbund (VEBU) eine maßgebliche Rolle. Der 1892 gegründete VEBU ist die größte Interessenvertretung für vegan und vegetarisch lebende Menschen in Deutschland. Er setzt sich dafür ein, den Fleischkonsum dauerhaft zu reduzieren und eine pflanzenbetonte Lebensweise als Alternative zu etablieren. Seit April 2017 wurde der VEBU umbenannt in ProVeg Deutschland.
Werden Angaben wie „rein vegan/rein vegetarisch", „100 % vegan/100 % vegetarisch" etc. verwendet, enthält das Lebensmittel in der Regel auch keine Spuren entsprechender Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht mit der Definition „vegetarisch/vegan" vereinbar sind.
ProVeg Deutschland (damals noch VEBU) hatte im Gestaltungsprozess gefordert, dass die absichtliche Verwendung von nicht-veganen bzw. nicht-vegetarischen Substanzen im Rahmen des Herstellungsprozesses von Produkten auf allen Stufen ausgeschlossen sein muss. Dennoch soll gewährleistet werden, dass für die Zielgruppe der Vegetarier und Veganer ein möglichst großes Produktangebot verfügbar ist. Die Vertreter der VSMK und des VEBU waren sich einig, dass es den Herstellern möglich sein muss, nicht-vegane und vegane (bzw. nicht-vegetarische und vegetarische) Lebensmittel mit den gleichen Produktionsanlagen herzustellen, sofern zumutbare Vorkehrungen nach aktuellem Stand der Technik zur Verhinderung von Spuren getroffen werden. Daher ist das (mögliche) Vorhandensein von minimalen Spuren tierischen Ursprungs in veganen und vegetarischen Produkten gestattet. Der Hintergrund dafür ist, dass der Kauf von Produkten mit Spuren tierischer Substanzen nicht zur vermehrten Nutzung von Tieren, damit verbundener Ressourcen und Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist.
Für jeden Vegetarier bzw. Veganer, der auf mögliche Spuren achten möchte, empfiehlt sich der Blick auf die Spurenhinweise unterhalb der Zutatenliste. Die Spurenkennzeichnung auf Produkten ist allerdings freiwillig und nicht gesetzlich vorgegeben. Sie kann von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich gehandhabt werden. Nestlé deklariert Spuren (wie z. B. Fisch) freiwillig, um z. B. hochsensible Fischallergiker davor zu schützen, dass sie eine allergische Reaktion bekommen. Wir machen dies, um unsere allergischen Verbraucher zu schützen.